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	<title>Lawflow News</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog</description>
	<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 14:45:49 +0000</pubDate>
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		<title>Wann ist Inkasso sinnvoll?</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Mar 2010 00:01:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>

		<category><![CDATA[Inkassobüro]]></category>

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		<category><![CDATA[Inkassounternehmen]]></category>

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		<category><![CDATA[Verzugszinsen]]></category>

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		<description><![CDATA[Inkasso bedeutet die Einziehung fremder Forderungen. Dienstleistungen dieser Art werden sowohl von Rechtsanwälten als auch von Inkassounternehmen erbracht. Dennoch unterscheiden sich beide Formen des Forderungseinzugs erheblich. Wann die Einschaltung eines Inkassobüros sinnvoll oder sogar von Vorteil ist, ist Gegenstand des nachfolgenden Überblicks.
Ein Inkassounternehmen befasst sich mit dem automatisierten Einzug einer großen Anzahl von Forderungen (Mengeninkasso [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Inkasso bedeutet die Einziehung fremder Forderungen. Dienstleistungen dieser Art werden sowohl von Rechtsanwälten als auch von Inkassounternehmen erbracht. Dennoch unterscheiden sich beide Formen des Forderungseinzugs erheblich. Wann die Einschaltung eines Inkassobüros sinnvoll oder sogar von Vorteil ist, ist Gegenstand des nachfolgenden Überblicks.<span id="more-133"></span></p>
<p>Ein Inkassounternehmen befasst sich mit dem automatisierten Einzug einer großen Anzahl von Forderungen (Mengeninkasso / Volumeninkasso) und ist hierauf aus technischer Sicht besonders eingerichtet. Grund und Höhe der Forderung werden in der Regel nicht abschließend geprüft, sondern das Bestehen vorausgesetzt. Anhaltspunkt hierfür ist, dass die Forderung vom Schuldner nicht oder jedenfalls nicht ernsthaft bestritten wurde. Dies ist die zugleich die maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung eines automatisierten Inkassoverfahrens, da sich dieses weniger mit juristischer Argumentation befasst, sondern auf die (unstreitige) Durchsetzung einer Forderung setzt. Es existieren verschiedene Inkassoformen. Die wichtigsten sind das Inkasso in fremden Namen und die Inkassozession, bei der die Forderung zum Zwecke der Durchsetzung an das Inkassounternehmen abgetreten wird.</p>
<p>Im Gegensatz hierzu befassen sich Rechtsanwälte vorwiegend mit der streitigen Forderungsdurchsetzung, also der juristischen Auseinandersetzung mit einem unklaren Sachverhalt. Selbstverständlich bieten auch Anwaltskanzleien automatisierte Inkassodienstleistungen an.</p>
<p>Der entscheidende Unterschied ist - neben technischen Besonderheiten - wohl im Kostenrecht zu suchen. Während es Rechtsanwälten in der Regel untersagt ist, auf Erfolgsbasis zu arbeiten, ist dies für ein Inkassounternehmen ein - wenn nicht das - tragende Geschäftsprinzip (siehe auch den <a title="Kostenrisiko im Inkassoverfahren" href="http://news.lawflow.net/kosten_gebuehren/kostenrisiko-im-inkassoverfahren/" >Artikel Kostenrisiko im Inkassoverfahren - wer zahlt die Zeche?</a>). Die mit der Forderungsdurchsetzung verbundenen Risiken werden zu einem großen Teil vom Inkassodienstleister getragen, um dem Gläubiger die hiermit verbundenen Kosten zu ersparen. Dies ist insbesondere bei Kleinforderungen (&lt; € 300,00) entscheidend, weil die Anwaltskosten hier leicht höher sind als die geltend zu machende Forderung und damit die unternehmerische Entscheidung zwischen der Ausbuchung und der Durchsetzung naturgemäß schwer fällt (oder auch nicht).</p>
<p>Die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Inkassovergütung sind nahezu unbegrenzt. Fest steht jedenfalls, dass der in Verzug befindliche Schuldner (siehe auch <a title="Anforderungen an eine wirksame Mahnung" href="http://news.lawflow.net/rechtliches/anforderungen-an-eine-wirksame-mahnung/" >Anforderungen an eine wirksame Mahnung</a>) neben der Hauptforderung einschließlich Verzugszinsen (zur Berechnung siehe den Artikel <a title="Höhe und Berechnung von Verzugszinsen" href="http://news.lawflow.net/rechtliches/hoehe-und-berechnung-von-verzugszinsen/"  target="_self">Höhe und Berechnung von Verzugszinsen</a>) auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Diese werden im Inkasso zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht und regelmäßig nur dann an den Auftraggeber weitergegeben, wenn eine Erstattung durch den Schuldner erfolgt. Andernfalls wird die Kostenerstattungsforderung an das Inkassounternehmen abgetreten und von diesem auf eigenes Risiko und eigene Kosten weiterverfolgt, um den Gläubiger vom Kostenrisiko zu entlasten.</p>
<p>Für die Beauftragung eines Inkassobüros spricht daher das minimierte Kostenrisiko sowie die Spezialisierung auf die automatisierte Durchsetzung einer Vielzahl von Forderungen, was auf der Grundlage spezifischer EDV-Lösungen erfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Forderungsmanagement bei einem hohen Aufkommen besser von spezialisierten Unternehmen übernommen werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderung nicht (ernsthaft) bestritten ist, da sich Automatisierung und streitige Auseinandersetzung nur bedingt vereinbaren lassen. Wichtig ist daher auch, dass das beauftragte Inkassounternehmen über die notwendigen Kontakte zu einer Anwaltskanzlei verfügt, wenn die Forderung im Laufe des Verfahrens streitig werden sollte.</p>
<p>Im Umkehrschluss empfiehlt sich für die Durchsetzung von streitigen Forderungen von vornherein die Beauftragung eines Rechtsanwalts, da dieser zum einen hierauf eingerichtet ist und es Inkassounternehmen zum anderen nicht möglich ist, gerichtliche Verfahren - abgesehen vom gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid) - durchzuführen.</p>
<p>Die Entscheidung über das Wie der Forderungsdurchsetzung hängt damit wesentlich davon ab, ob es dem Schuldner an der Zahlungsmotivation fehlt oder er die Forderung ernsthaft und mit Grund bestreitet. Wichtigstes Geschäftsprinzip der Lawflow GmbH ist die Kombination beider Verfahrensarten, weshalb wir mit einer festen Kooperationskanzlei zusammenarbeiten, um eine umfassende Betreuung der Kunden zu gewährleisten.</p>
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		<title>Höhe und Berechnung von Verzugszinsen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Feb 2009 09:08:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn sich der Schuldner einer Geldforderung in Verzug befindet, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen (= Verzugsschaden) auf den Betrag der Hauptforderung. Die Höhe dieser Zinsen richtet sich vorrangig nach der vertraglichen Vereinbarung, meistens aber nach den gesetzlichen Vorschriften. Hier ist maßgeblich, ob der Schuldner Verbraucher oder Gewerbetreibender / Unternehmer ist.
Private Schuldner (Verbraucher gem. § 13 BGB) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich der Schuldner einer Geldforderung in Verzug befindet, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen (= Verzugsschaden) auf den Betrag der Hauptforderung. Die Höhe dieser Zinsen richtet sich vorrangig nach der vertraglichen Vereinbarung, meistens aber nach den gesetzlichen Vorschriften. Hier ist maßgeblich, ob der Schuldner Verbraucher oder Gewerbetreibender / Unternehmer ist.<span id="more-87"></span></p>
<p>Private Schuldner (Verbraucher gem. § 13 BGB) schulden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 BGB. Der Zinssatz beträgt hiernach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (aktuell 1,62%), derzeit (01.01.2009-30.06.2009) also 6,62% p.a. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt (§ 288 Abs. 2 BGB), beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszins, also 9,62% p.a. Dies trifft für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also Einzelunternehmen / Freiberufler, Einzelkaufleute, Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR, OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, AG etc.). Dieser Zinssatz ist nicht zu verwechseln mit dem handelsrechtlichen Zinssatz des § 352 HGB (5% p.a.), der für Verzugszinsen gerade nicht gilt. Allerdings ist unter Kaufleuten § 353 HGB zu beachten, nach dem Zinsen bereits ab Fälligkeit der Forderung geschuldet werden. Die Höhe richtet sich - bis Verzugseintritt - nach § 352 Abs. 1 HGB, also 5% p.a. Ab Verzugseintritt gelten die allgemeinen Regeln.</p>
<p>Das Pendant zum gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute findet sich in § 246 BGB. Hiernach ist eine mit einem Verbraucher oder Nichtkaufmann vertraglich dem Grunde nach vereinbarte Verzinsung mit 4% p.a. zu bemessen, wenn eine bestimmte Höhe nicht bestimmt wurde. Andernfalls gilt der vereinbarte Zinssatz bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB (Wucherzinsen). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der marktübliche Zins um 100% überschritten wird oder - alternativ - der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen um absolut 12% überschreitet. Bei Kaufleuten gelten allerdings z.T. abweichende Grundsätze, da bei diesen eine gewisse Geschäftserfahrenheit vorausgesetzt wird.</p>
<p>Zu beachten ist schließlich noch das Zinseszinsverbot der §§ 248, 289 BGB (für Verbraucher und Nichtkaufleute) und § 353 S. 2 HGB. Hiernach können Zinsen von Zinsen nicht verlangt werden, da dies unter Umständen zu einer gefährlich hohen Zinskumulation führen kann. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung von Zinseszinsen ist regelmäßig gem. § 248 Abs. 1 BGB unwirksam, nicht dagegen eine nachträgliche, nach Fälligkeit der Zinsschuld getroffene.</p>
<p>Die Höhe der geschuldeten Tageszinsen berechnet sich nach der Formel</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Hauptforderung * (Zinssatz : 100) : 365</strong></p>
<p>die Zinssumme durch <strong>Multiplikation des Ergebnisses mit der Anzahl der Verzugstage</strong>. Dabei werden der Tag des Verzugseintritts und - sofern erfolgt - der Tag der Zahlung nicht mitgerechnet. Trifft die verzugsbegründende Mahnung z.B. am 06.03. beim Schuldner ein und zahlt dieser am 06.04. schuldet er vom 07.03.-05.04. Zinsen, also für 30 Tage. Gleiches gilt im Falle einer Teilzahlung für den bezahlten Teil der Forderung. Ist noch überhaupt keine Zahlung erfolgt, wachsen die Verzugszinsen mit jedem weiteren Tag.</p>
<p>Als <strong>Faustregel</strong> gilt, dass der <strong>Tag des Verzugseintritts und der Tag der Zahlung nicht </strong>in die Berechnung des Verzugszinses <strong>einbezogen werden</strong>.</p>
<p>Bei der Verrechnung einer eingehenden Teilzahlung ist wichtig, dass diese nicht auf die Hauptforderung, sondern gem. § 367 BGB zunächst auf die offenen Zinsen verrechnet wird, da es wegen des Zinseszinsverbots keine Zinsen auf Zinsen, aber auf die Hauptforderung gibt. Es ist daher günstig, wenn die Zahlung zuerst die Zinsen tilgt und die Hauptforderung so zu einem größeren Teil erhalten bleibt. Diese Anrechnung kann allerdings nur vorgenommen werden, wenn der Schuldner bei der Leistung nichts anderes bestimmt. Ist dies der Fall, bleibt dem Gläubiger nur, dem Wunsch des Schuldners zu entsprechen oder die Zahlung gem. § 367 Abs. 2 BGB zurückzuweisen. Dies wird er natürlich kaum jemals tun.</p>
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		<title>Anforderungen an eine wirksame Mahnung</title>
		<link>http://news.lawflow.net/rechtliches/anforderungen-an-eine-wirksame-mahnung/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Feb 2009 08:21:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

		<category><![CDATA[Forderung]]></category>

		<category><![CDATA[Gedichtform]]></category>

		<category><![CDATA[Mahnung]]></category>

		<category><![CDATA[Verzug]]></category>

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		<category><![CDATA[Verzugszinsen]]></category>

		<category><![CDATA[Zahlungsaufforderung]]></category>

		<category><![CDATA[Zahlungserinnerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Mahnung ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits will man sich unter Umständen nicht völlig mit dem Schuldner überwerfen, andererseits muss diesem die Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung klar gemacht werden, damit die Mahnung die gewünschte Wirkung entfaltet, nämlich verzugsbegründend zu wirken. Es sind daher bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Da die Mahnung dem Schuldner rechtliche Nachteile bereitet - schließlich kommt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mahnung ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits will man sich unter Umständen nicht völlig mit dem Schuldner überwerfen, andererseits muss diesem die Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung klar gemacht werden, damit die Mahnung die gewünschte Wirkung entfaltet, nämlich verzugsbegründend zu wirken. Es sind daher bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.<span id="more-102"></span></p>
<p>Da die Mahnung dem Schuldner rechtliche Nachteile bereitet - schließlich kommt er in Verzug und schuldet fortan auch den Ersatz aller Verzugsschäden einschließlich Verzugszinsen, muss ihm die Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung bewusst gemacht werden. Notwendiger Mindestinhalt einer Mahnung ist daher, dass der Schuldner aufgefordert wird, einen bestimmte fällige Forderung (z.B. Geldschuld) zu erfüllen. Er muss in die Lage versetzt werden, das Zahlungsverlangen eindeutig zuzuordnen und prüfen zu können.</p>
<p>An die Form der Mahnung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Nicht erforderlich ist es deshalb, dass diese schriftlich erfolgt, wenngleich dies schon aus Beweisgründen nahezu immer der Fall sein wird. Auch ein freundlich - aber mit Nachdruck - formuliertes Schreiben oder sogar eine Mahnung in Gedichtform kann diese Voraussetzungen erfüllen:</p>
<blockquote><p><em>Das Mahnen, Herr ist eine schwere Kunst!<br />
Sie werdens oft am eigenen Leib verspüren.<br />
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst<br />
des werten Kunden nicht verlieren.</em></p>
<p><em>Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,<br />
ein Kurzgesuch bei Ihnen einzureichen:<br />
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,<br />
die unten aufgeführte Schuld begleichen.</em></p></blockquote>
<p>Das ebenfalls in Gedichtform verfasste Urteil, dass u.a. die Wirksamkeit der Mahnung feststellt, ist übrigens äußerst lesenswert (LG Frankfurt NJW 1982, 650).</p>
<p>Ferner muss das Aufforderungsschreiben auch nicht ausdrücklich als &#8220;Mahnung&#8221; bezeichnet sein. Ebenso gut und wirksam ist eine &#8220;Zahlungsaufforderung&#8221; oder eine &#8220;Zahlungserinnerung&#8221;.</p>
<p>Mit Zahlungsfristen in der Mahnung sollte man dagegen vorsichtig sein. Damit diese nicht als Stundung ausgelegt werden, empfiehlt es sich, stets sofort zur Zahlung aufzufordern und lediglich für den fruchtlosen Ablauf einer bestimmten Frist weitere (rechtliche) Schritte in Aussicht zu stellen.</p>
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		<title>Nur Bares ist Wahres? - Zahlung von Geldforderungen in Münzen</title>
		<link>http://news.lawflow.net/unterhaltsames/nur-bares-ist-wahres/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 08:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Unterhaltsames]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Schuldner einer Geldforderung tätigt aus Sicht seines Gläubigers am Besten eine Überweisung - aber kann er auch bar bezahlen? Und wenn - ist er dabei Beschränkungen unterworfen? Zur Erinnerung: 1.000,00 € in 1-Cent-Münzen wiegen stattliche 230 kg. Sie benötigen also ca. 5 Mitarbeiter, um das Geld zur Bank zu schaffen&#8230;

Kaum realistisch, möchte man meinen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schuldner einer Geldforderung tätigt aus Sicht seines Gläubigers am Besten eine Überweisung - aber kann er auch bar bezahlen? Und wenn - ist er dabei Beschränkungen unterworfen? Zur Erinnerung: 1.000,00 € in 1-Cent-Münzen wiegen stattliche 230 kg. Sie benötigen also ca. 5 Mitarbeiter, um das Geld zur Bank zu schaffen&#8230;</p>
<p><span id="more-65"></span></p>
<p>Kaum realistisch, möchte man meinen. Die <a title="Die 29292-Cent-Strafe von Wuppertal" href="http://www.wz-wuppertal.de/?redid=303214" onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outbound/article/www.wz-wuppertal.de');" target="_blank">Praxis in Wuppertal</a> lehrt das Gegenteil. Hier werden auch 62,7 kg schwere Zahlungen von 292,92 €-Strafen angenommen (weil die Rücksendung zu teuer gewesen wäre). Da stellt sich die Frage, ob auch Sie dies gefallen lassen müss(t)en.</p>
<p>Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in §270 Abs. 1 BGB als Regelfall der Erfüllung von Geldforderungen die Barzahlung vor:</p>
<p><em>&#8220;Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln&#8221;</em>.</p>
<p>Damit ist aber noch nicht gesagt, ob er auch einen 230 kg schweren Geldsack abladen kann, um die Forderung zu erfüllen. Regelmäßig wird die Barzahlung auch in vertraglichen Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sein. ErLEICHTerung verschaft <a title="Nur Bares ist Wahres?" href="http://bundesrecht.juris.de/m_nzg_2002/__3.html" onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outbound/article/bundesrecht.juris.de');" target="_blank">§3 Abs. 1 S. 2 des Münzgesetzes</a> vom 16.12.1999 (MünzG):</p>
<p><em>&#8220;Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.&#8221;</em></p>
<p>Allerdings wird die Entscheidung für und gegen Bargeld so manches Mal SCHWER fallen&#8230;</p>
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		<title>Kostenrisiko im Inkassoverfahren - wer zahlt die Zeche?</title>
		<link>http://news.lawflow.net/kosten_gebuehren/kostenrisiko-im-inkassoverfahren/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 17:50:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kosten & Gebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Man soll bekanntlich gutes Geld nicht dem schlechten hinterherwerfen - ein Dilemma, wenn man vor der Entscheidung steht, ob eine offene Forderung - notfalls gerichtlich - gegen den Schuldner durchgesetzt werden soll. Abhilfe schafft hier unter Umständen ein vorgeschaltetes Inkassoverfahren.
Anders als Rechtsanwälte können zugelassene Inkassounternehmen das Risiko der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung teilweise schultern und dadurch dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man soll bekanntlich gutes Geld nicht dem schlechten hinterherwerfen - ein Dilemma, wenn man vor der Entscheidung steht, ob eine offene Forderung - notfalls gerichtlich - gegen den Schuldner durchgesetzt werden soll. Abhilfe schafft hier unter Umständen ein vorgeschaltetes Inkassoverfahren.<span id="more-60"></span></p>
<p>Anders als Rechtsanwälte können zugelassene Inkassounternehmen das Risiko der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung teilweise schultern und dadurch dem Auftraggeber die Entscheidung für die Forderungsdurchsetzung erleichtern. Die vollmundigen Werbeaussagen mancher Inkassobüros &#8220;Inkasso kostenlos&#8221;, &#8220;100% Auszahlung&#8221; ist dabei allerdings höchst irreführend oder jedenfalls nur die halbe Wahrheit.</p>
<p>Der in Verzug befindliche Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger sämtliche Aufwendungen als Verzugsschaden zu ersetzen, die dieser in Folge der Nichtleistung zum Zwecke der Rechtsverfolgung hatte und die er auch für erforderlich halten durfte. Die Inkassokosten sind hierzu zu zählen, wenn Grund zu der Annahme besteht, der Schuldner werde die Forderung nicht bestreiten und unter dem Eindruck einer Zahlungsaufforderung eines Dritten - des Inkassounternehmens - bezahlen. Die zu erstattenden Aufwendungen sind allerdings immer nur so hoch, wie tatsächlich Kosten entstanden sind, die der Auftraggeber dem Inkassounternehmen für dessen Mahntätigkeit schuldet. Das Angebot &#8220;Inkasso kostenlos&#8221; hätte also zwangsläufig die baldige Insolvenz des Inkassobüros zur Folge.</p>
<p>Gemeint - aber nicht gesagt - ist dabei regelmäßig, dass das Inkassounternehmen das Risiko der Durchsetzung dieser Aufwendungen beim Schuldner trägt. Bezahlt dieser den entstandenen Schaden, bestehend aus den Inkassogebühren, Recherchekosten etc., nicht, stellt sich die Frage, wie die Risikoverteilung sinnvoll ausgestaltet werden kann. Einzige Möglichkeit ist, dass der Auftraggeber gegen Auszahlung der eingegangen Zahlungen den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten bzw. einen Teil der offfenen Hauptforderung an das Inkassounternehmen abtritt und dieses im Gegenzug auf die Honorarforderung verzichtet. Der Auftraggeber verliert folglich einen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner in Höhe der Inkassokosten (Rechtsverfolgungskosten), weshalb von &#8220;kostenlos&#8221; oder &#8220;gratis&#8221; keine Rede sein kann.</p>
<p>Im Ergebnis kann sich der Unternehmer gleichwohl zunächst zurücklehnen, weil er sich die Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung erhält, ohne das damit verbundene Risiko zu tragen. Einzige Ausnahme sind regelmäßig nur Auslagen für Drittleistungen wie Gerichts- und Recherchekosten. Dies ändert sich erst, wenn die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden muss, weil Rechtsanwälte in der Regel gehindert sind, Nachlässe auf die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu gewähren.</p>
<p>Ihre Fragen zu diesem oder anderen Inkassothemen beantworten wir gerne - sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
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		<title>Fälligkeit, Verzug &#038; Forderungsdurchsetzung</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2009 10:20:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Durchsetzung offener Forderungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere deren Fälligkeit und Einredefreiheit. Diese Begriffe und damit zusammenhängende Fragestellungen werden in der nachfolgenden Darstellung kurz und prägnant dargestellt.

Die Durchsetzung einer Forderung setzt voraus, dass diese fällig und einredefrei ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Schuldner in Verzug geraten und schuldet zusätzlich Zinsen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchsetzung offener Forderungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere deren Fälligkeit und Einredefreiheit. Diese Begriffe und damit zusammenhängende Fragestellungen werden in der nachfolgenden Darstellung kurz und prägnant dargestellt.</p>
<p><span id="more-36"></span></p>
<p>Die Durchsetzung einer Forderung setzt voraus, dass diese fällig und einredefrei ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Schuldner in Verzug geraten und schuldet zusätzlich Zinsen und die Erstattung sämtlicher Rechtsverfolgungskosten.</p>
<h2>Fälligkeit einer Forderung</h2>
<p>&#8216;Fälligkeit&#8217; einer Forderung bedeutet, dass der Gläubiger deren Erfüllung verlangen kann. Nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 271 BGB) tritt dieser Zustand mit Entstehen der Forderung ein. Oft wird allerdings vertraglich ein anderer Zeitpunkt gewählt, was z.B. durch die Vereinbarung eines Zahlungsziels geschehen kann. Auch hält das Gesetz an einigen Stellen Abweichungen von diesem Grundsatz vor, z.B. im Rahmen von Miet- und Werkverträgen. So ist der Mietzins regelmäßig nur monatsweise im Voraus zu bezahlen, auch wenn der Mietvertrag befristet ist, und wird der Werklohn erst nach Abnahme des Werks fällig.</p>
<p>Das Gegenstück der Fälligkeit ist die Erfüllbarkeit und betrifft die Frage, ob der Schuldner die Forderung bereits bedienen kann, obwohl er dies u.U. noch gar nicht muss.</p>
<p>Die Fälligkeit einer Forderung ist nicht mit dem Verzug zu verwechseln (siehe hierzu unten).</p>
<h2>Einredefreiheit</h2>
<p>Der Forderungsdurchsetzung stehen Hindernisse entgegen, wenn dem Schuldner Einreden oder Einwendungen zustehen. Dies sind z.B. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln, eine bestehende Vorleistungspflicht des Gläubigers oder die Verjährungseinrede. Ferner besteht die Möglichkeit, die Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (Erfüllungseinrede).</p>
<h2>Verzug</h2>
<p>Sind die vorstehenden Voraussetzungen, nämlich Fälligkeit und Einredefreiheit, gegeben, kann die Erfüllung der Forderung vom Schuldner verlangt werden. Zahlt dieser daraufhin nicht, kommt er in Verzug. Hierbei ist allerdings auf den exakten Zeitpunkt des Verzugseintritts zu achten, da ein Schuldner, der sich nicht in Verzug befindet weder Zinsen zahlen noch Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss.</p>
<p>Grundsatz (§ 286 Abs. 1 BGB) ist, dass der Schuldner in Verzug kommt, wenn er auf eine fällige und einredefreie Forderung trotz Mahnung nicht zahlt. Mahnung ist jede an den Schuldner gerichtete - nicht notwendig schriftliche - Aufforderung, auf eine genau bestimmte Forderung zu bezahlen.</p>
<p>Die Mahnung kann unter bestimmten Umständen entbehrlich sein. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, also ein konkreter oder später berechnbarer Zahlungstermin vereinbart wurde. Sobald dieser Zeitpunkt verstrichen ist, befindet sich der Schuldner automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren verzugsbegründenden Handlung bedarf.</p>
<p>Weiter kommt der Schuldner einer Geldforderung spätestens 30 Tage nach Übersendung einer Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Zu beachten ist allerdings, dass dies bei einem Verbraucher nur gilt, wenn dieser in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Andernfalls ist eine verzugsbegründende Mahnung erforderlich. Weiter kommt der gewerbetreibende Kunde 30 Tage nach Fälligkeit und Erbringung der Leistung des Gläubigers in Verzug, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung streitig ist.</p>
<p>Ein weiterer Fall, der unmittelbar zum Verzugseintritt führt, stellt die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner dar. Auch dann wäre es reiner Formalismus, noch eine Aufforderung zu verlangen. Der Schuldner kann sich schließlich auch selbst in Verzug setzen, wenn er die ihm obliegende Leistung für einen bestimmten Zeitpunkt ankündigt, diesen aber ungenutzt verstreichen lässt.</p>
<p>In allen Fällen ist wichtig, dass Verzug immer dann nicht eintritt, wenn der Schuldner die Nichtleistung nicht verschuldet hat. Dies ist aber eher selten der Fall, inbesondere ist ein Mangel an Geld kein Nichtverschulden in diesem Sinne.</p>
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		<title>Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens (Deutschland)</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Jan 2009 20:58:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Gerichtliches Mahnverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Forderungsdurchsetzung steht in Deutschland (und auch anderen Ländern) das sogenannte gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung. Dieses dient im Idealfall der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, weil es formalisiert ist und lediglich eine Prüfung der angegebenen Daten auf Schlüssigkeit, aber keine Prüfung der Sache stattfindet.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann von jeder (geschäftsfähigen) natürlichen und juristischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Forderungsdurchsetzung steht in Deutschland (und auch anderen Ländern) das sogenannte gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung. Dieses dient im Idealfall der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, weil es formalisiert ist und lediglich eine Prüfung der angegebenen Daten auf Schlüssigkeit, aber keine Prüfung der Sache stattfindet.<br />
<span id="more-16"></span><br />
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann von jeder (geschäftsfähigen) natürlichen und juristischen Person gestellt werden, nämlich dem für den Sitz oder Wohnort des Antragsstellers zuständigen Mahngericht. Inkassounternehmen und Rechtsanwälte müssen den Antrag seit dem 01.12.2008 zwingend auf elektronischem Wege via EGVP einreichen.</p>
<p>Sofern der Antrag schlüssig und alle Daten korrekt angegeben sind, erlässt das Gericht den Mahnbescheid, der dem Schuldner zugestellt wird. Dieser hat sodann die Möglichkeit, binnen 14 Tagen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, dass der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist den sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragt. Dieser stellt einen vollwertigen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (zu den Rechtsmitteln gegen den Vollstreckungsbescheid sogleich).</p>
<p>Im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers an das Streitgericht abgegeben, wodurch ein ganz normales Klageverfahren eingeleitet wird. Dort muss der Gläubiger - jetzt &#8220;Kläger&#8221; - seinen Zahlungsantrag begründen und notfalls beweisen.</p>
<p>Ohne Widerspruch kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Auf der einen Seite stellt dieser einen Vollstreckungstitel dar. Andererseits verbleibt dem Schuldner die Möglichkeit, bis 14 Tage nach Zustellung des Titels Einspruch einzulegen. Dadurch kommt es ebenfalls zu einem streitigen Verfahren.</p>
<p>Der Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass die Kosten gegenüber einer sofortigen Klage nur einen Bruchteil betragen (ca. 17%) und der Aufwand aufgrund der Formalisierung des Verfahrens vergleichsweise gering ist. Zahlt der Schuldner also irgendwann im Laufe des Mahnverfahrens, hat sich der Versuch gelohnt. Und wenn doch jede Zahlung ausbleibt, kann der Gläubiger immer noch - ohne Mehrkosten - zu einer normalen Klage übergehen.</p>
<p>Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich demnach immer an, wenn die geltend gemachte Forderung unbestritten oder nur zum Schein bestritten ist, der Schuldner letztlich also nur nicht ausreichend motiviert ist. Ist dagegen absehbar, dass der Schuldner die Forderung auch in einem gerichtlichen Verfahren nachhaltig bestreiten wird, bedeutet das Mahnverfahren eher einen Zeitverlust. In diesen Fällen erscheint es deutlich effektiver, sofort Klage zu erheben.</p>
<p>Für die Forderungsdurchsetzung im europäischen Auslang steht seit kurzem das europäische Mahnverfahren zur Verfügung.</p>
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		<title>Lawflow kooperiert mit Rechtsanwälten Moosmayer &#038; Partner</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jan 2009 11:57:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Anfang des Jahres steht fest, dass die Lawflow GmbH mit den Rechtsanwälten Moosmayer, Hoffmann, Hebel &#38; Partner, Stuttgart, dauerhaft kooperiert. Die Kanzlei Moosmayer wird ab sofort alle Verfahren übernehmen, die - nach dem gerichtlichen Mahnverfahren - in das streitige Verfahren gehen. Dabei legen wir größten Wert darauf, dass der Informationsfluss für Sie gleichbleibend ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Anfang des Jahres steht fest, dass die Lawflow GmbH mit den <a href="http://www.mhhp-stuttgart.de" onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outbound/article/www.mhhp-stuttgart.de');" target="_blank">Rechtsanwälten Moosmayer, Hoffmann, Hebel &amp; Partner</a>, Stuttgart, dauerhaft kooperiert. Die Kanzlei Moosmayer wird ab sofort alle Verfahren übernehmen, die - nach dem gerichtlichen Mahnverfahren - in das streitige Verfahren gehen. Dabei legen wir größten Wert darauf, dass der Informationsfluss für Sie gleichbleibend ist. Die Kanzlei ist seit über 40 Jahren im Wirtschaftsrecht tätig und berät auf diesem Gebiet umfassend.<br />
<span id="more-1"></span><br />
Die Verfahren werden daher von der Kanzlei Moosmayer &amp; Partner mit demselben System weiterbearbeitet, mit dem auch wir arbeiten. Die Beschleunigung des Verfahrens, dessen Effektivität und die ständige Verfügbarkeit der Verfahrensdaten über das Lawflow-Webinterface ist damit sichergestellt.</p>
<p>Umgekehrt stehen unsere Arbeitsabläufe unter ständiger anwaltlicher Kontrolle, um bereits im außergerichtlichen Mahnverfahren die Rechtssicherheit gewährleisten und frühzeitig die richtigen Weichen für eine späteres gerichtliches Verfahren stellen zu können. Gegebenfalls vermitteln wir auch Beratungsleistungen der Anwaltskanzlei <a href="http://www.mhhp-stuttgart.de" onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outbound/article/www.mhhp-stuttgart.de');" target="_blank">Moosmayer, Hoffmann, Hebel &amp; Partner</a>.</p>
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		<title>Lawflow wünscht alles Gute für 2009!</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 12:02:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir wünschen allen Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern einen guten Rutsch und ein erfolgreiches neues Jahr 2009. Übrigens: Ab 02.01.2009 stehen wir wieder wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Lawflow-Team
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir wünschen allen Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern einen guten Rutsch und ein erfolgreiches neues Jahr 2009. Übrigens: Ab 02.01.2009 stehen wir wieder wie gewohnt zur Verfügung.</p>
<p>Ihr Lawflow-Team</p>
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		<title>Gerichtliches Mahnverfahren ab sofort voll elektronisch</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Dec 2008 08:53:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Barcode]]></category>

		<category><![CDATA[Barcode-Mahnverfahren]]></category>

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		<category><![CDATA[elektronisches Mahnverfahren]]></category>

		<category><![CDATA[gerichtliches Mahnverfahren]]></category>

		<category><![CDATA[Mahn]]></category>

		<category><![CDATA[Mahnbescheid]]></category>

		<category><![CDATA[Mahngericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit heute ist es soweit: Inkassounternehmen und Rechtsanwälte können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids bei den Mahngerichten nur noch auf elektronischem Wege stellen. Dies dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und birgt daher einen großen Nutzen für unsere Kunden. Zur Abwicklung des Schriftverkehrs dient das sogenannte Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Darüber hinaus besteht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit heute ist es soweit: Inkassounternehmen und Rechtsanwälte können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids bei den Mahngerichten nur noch auf elektronischem Wege stellen. Dies dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und birgt daher einen großen Nutzen für unsere Kunden. Zur Abwicklung des Schriftverkehrs dient das sogenannte Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (<a title="www.egvp.de" href="http://www.egvp.de" onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outbound/article/www.egvp.de');" target="_blank">EGVP</a>).</p>
<p><span id="more-29"></span></p>
<p>Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch das weitere Verfahren auf elektronischem Wege nahezu papierlos zu führen, wenn die verwendete Software dies erlaubt. Schon heute setzen wir ein Software-Produkt mit der höchsten Ausbaustufe ein und kommunizieren mit den Mahngerichten fast ausnahmslos auf elektronischem Wege, um unseren Kunden größtmögliche Effizienz zu bieten.</p>
<p>Für alle anderen Antragsteller besteht nach wie vor die Möglichkeit, das Mahnverfahren schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular einzuleiten oder das <a title="Barcode-Verfahren" href="http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/barcode.htm" onclick="javascript:pageTracker._trackPageview('/outbound/article/www.mahngerichte.de');" target="_blank">Barcode-Verfahren</a> zu nutzen. Bei letzterem werden die vollständigen Daten Online und eine Zusammenfassung schriftlich übermittelt.</p>
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