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27. März 2010

Wann ist Inkasso sinnvoll?

Inkasso bedeutet die Einziehung fremder Forderungen. Dienstleistungen dieser Art werden sowohl von Rechtsanwälten als auch von Inkassounternehmen erbracht. Dennoch unterscheiden sich beide Formen des Forderungseinzugs erheblich. Wann die Einschaltung eines Inkassobüros sinnvoll oder sogar von Vorteil ist, ist Gegenstand des nachfolgenden Überblicks.

Ein Inkassounternehmen befasst sich mit dem automatisierten Einzug einer großen Anzahl von Forderungen (Mengeninkasso / Volumeninkasso) und ist hierauf aus technischer Sicht besonders eingerichtet. Grund und Höhe der Forderung werden in der Regel nicht abschließend geprüft, sondern das Bestehen vorausgesetzt. Anhaltspunkt hierfür ist, dass die Forderung vom Schuldner nicht oder jedenfalls nicht ernsthaft bestritten wurde. Dies ist die zugleich die maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung eines automatisierten Inkassoverfahrens, da sich dieses weniger mit juristischer Argumentation befasst, sondern auf die (unstreitige) Durchsetzung einer Forderung setzt. Es existieren verschiedene Inkassoformen. Die wichtigsten sind das Inkasso in fremden Namen und die Inkassozession, bei der die Forderung zum Zwecke der Durchsetzung an das Inkassounternehmen abgetreten wird.

Im Gegensatz hierzu befassen sich Rechtsanwälte vorwiegend mit der streitigen Forderungsdurchsetzung, also der juristischen Auseinandersetzung mit einem unklaren Sachverhalt. Selbstverständlich bieten auch Anwaltskanzleien automatisierte Inkassodienstleistungen an.

Der entscheidende Unterschied ist - neben technischen Besonderheiten - wohl im Kostenrecht zu suchen. Während es Rechtsanwälten in der Regel untersagt ist, auf Erfolgsbasis zu arbeiten, ist dies für ein Inkassounternehmen ein - wenn nicht das - tragende Geschäftsprinzip (siehe auch den Artikel Kostenrisiko im Inkassoverfahren - wer zahlt die Zeche?). Die mit der Forderungsdurchsetzung verbundenen Risiken werden zu einem großen Teil vom Inkassodienstleister getragen, um dem Gläubiger die hiermit verbundenen Kosten zu ersparen. Dies ist insbesondere bei Kleinforderungen (< € 300,00) entscheidend, weil die Anwaltskosten hier leicht höher sind als die geltend zu machende Forderung und damit die unternehmerische Entscheidung zwischen der Ausbuchung und der Durchsetzung naturgemäß schwer fällt (oder auch nicht).

Die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Inkassovergütung sind nahezu unbegrenzt. Fest steht jedenfalls, dass der in Verzug befindliche Schuldner (siehe auch Anforderungen an eine wirksame Mahnung) neben der Hauptforderung einschließlich Verzugszinsen (zur Berechnung siehe den Artikel Höhe und Berechnung von Verzugszinsen) auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Diese werden im Inkasso zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht und regelmäßig nur dann an den Auftraggeber weitergegeben, wenn eine Erstattung durch den Schuldner erfolgt. Andernfalls wird die Kostenerstattungsforderung an das Inkassounternehmen abgetreten und von diesem auf eigenes Risiko und eigene Kosten weiterverfolgt, um den Gläubiger vom Kostenrisiko zu entlasten.

Für die Beauftragung eines Inkassobüros spricht daher das minimierte Kostenrisiko sowie die Spezialisierung auf die automatisierte Durchsetzung einer Vielzahl von Forderungen, was auf der Grundlage spezifischer EDV-Lösungen erfolgt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Forderungsmanagement bei einem hohen Aufkommen besser von spezialisierten Unternehmen übernommen werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderung nicht (ernsthaft) bestritten ist, da sich Automatisierung und streitige Auseinandersetzung nur bedingt vereinbaren lassen. Wichtig ist daher auch, dass das beauftragte Inkassounternehmen über die notwendigen Kontakte zu einer Anwaltskanzlei verfügt, wenn die Forderung im Laufe des Verfahrens streitig werden sollte.

Im Umkehrschluss empfiehlt sich für die Durchsetzung von streitigen Forderungen von vornherein die Beauftragung eines Rechtsanwalts, da dieser zum einen hierauf eingerichtet ist und es Inkassounternehmen zum anderen nicht möglich ist, gerichtliche Verfahren - abgesehen vom gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnbescheid) - durchzuführen.

Die Entscheidung über das Wie der Forderungsdurchsetzung hängt damit wesentlich davon ab, ob es dem Schuldner an der Zahlungsmotivation fehlt oder er die Forderung ernsthaft und mit Grund bestreitet. Wichtigstes Geschäftsprinzip der Lawflow GmbH ist die Kombination beider Verfahrensarten, weshalb wir mit einer festen Kooperationskanzlei zusammenarbeiten, um eine umfassende Betreuung der Kunden zu gewährleisten.

Autor: Markus Wekwerth