Man soll bekanntlich gutes Geld nicht dem schlechten hinterherwerfen - ein Dilemma, wenn man vor der Entscheidung steht, ob eine offene Forderung - notfalls gerichtlich - gegen den Schuldner durchgesetzt werden soll. Abhilfe schafft hier unter Umständen ein vorgeschaltetes Inkassoverfahren.
Anders als Rechtsanwälte können zugelassene Inkassounternehmen das Risiko der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung teilweise schultern und dadurch dem Auftraggeber die Entscheidung für die Forderungsdurchsetzung erleichtern. Die vollmundigen Werbeaussagen mancher Inkassobüros “Inkasso kostenlos”, “100% Auszahlung” ist dabei allerdings höchst irreführend oder jedenfalls nur die halbe Wahrheit.
Der in Verzug befindliche Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger sämtliche Aufwendungen als Verzugsschaden zu ersetzen, die dieser in Folge der Nichtleistung zum Zwecke der Rechtsverfolgung hatte und die er auch für erforderlich halten durfte. Die Inkassokosten sind hierzu zu zählen, wenn Grund zu der Annahme besteht, der Schuldner werde die Forderung nicht bestreiten und unter dem Eindruck einer Zahlungsaufforderung eines Dritten - des Inkassounternehmens - bezahlen. Die zu erstattenden Aufwendungen sind allerdings immer nur so hoch, wie tatsächlich Kosten entstanden sind, die der Auftraggeber dem Inkassounternehmen für dessen Mahntätigkeit schuldet. Das Angebot “Inkasso kostenlos” hätte also zwangsläufig die baldige Insolvenz des Inkassobüros zur Folge.
Gemeint - aber nicht gesagt - ist dabei regelmäßig, dass das Inkassounternehmen das Risiko der Durchsetzung dieser Aufwendungen beim Schuldner trägt. Bezahlt dieser den entstandenen Schaden, bestehend aus den Inkassogebühren, Recherchekosten etc., nicht, stellt sich die Frage, wie die Risikoverteilung sinnvoll ausgestaltet werden kann. Einzige Möglichkeit ist, dass der Auftraggeber gegen Auszahlung der eingegangen Zahlungen den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten bzw. einen Teil der offfenen Hauptforderung an das Inkassounternehmen abtritt und dieses im Gegenzug auf die Honorarforderung verzichtet. Der Auftraggeber verliert folglich einen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner in Höhe der Inkassokosten (Rechtsverfolgungskosten), weshalb von “kostenlos” oder “gratis” keine Rede sein kann.
Im Ergebnis kann sich der Unternehmer gleichwohl zunächst zurücklehnen, weil er sich die Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung erhält, ohne das damit verbundene Risiko zu tragen. Einzige Ausnahme sind regelmäßig nur Auslagen für Drittleistungen wie Gerichts- und Recherchekosten. Dies ändert sich erst, wenn die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden muss, weil Rechtsanwälte in der Regel gehindert sind, Nachlässe auf die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu gewähren.
Ihre Fragen zu diesem oder anderen Inkassothemen beantworten wir gerne - sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.
Autor: Markus Wekwerth
