Die Mahnung ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits will man sich unter Umständen nicht völlig mit dem Schuldner überwerfen, andererseits muss diesem die Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung klar gemacht werden, damit die Mahnung die gewünschte Wirkung entfaltet, nämlich verzugsbegründend zu wirken. Es sind daher bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Da die Mahnung dem Schuldner rechtliche Nachteile bereitet - schließlich kommt er in Verzug und schuldet fortan auch den Ersatz aller Verzugsschäden einschließlich Verzugszinsen, muss ihm die Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung bewusst gemacht werden. Notwendiger Mindestinhalt einer Mahnung ist daher, dass der Schuldner aufgefordert wird, einen bestimmte fällige Forderung (z.B. Geldschuld) zu erfüllen. Er muss in die Lage versetzt werden, das Zahlungsverlangen eindeutig zuzuordnen und prüfen zu können.
An die Form der Mahnung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Nicht erforderlich ist es deshalb, dass diese schriftlich erfolgt, wenngleich dies schon aus Beweisgründen nahezu immer der Fall sein wird. Auch ein freundlich - aber mit Nachdruck - formuliertes Schreiben oder sogar eine Mahnung in Gedichtform kann diese Voraussetzungen erfüllen:
Das Mahnen, Herr ist eine schwere Kunst!
Sie werdens oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein Kurzgesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.
Das ebenfalls in Gedichtform verfasste Urteil, dass u.a. die Wirksamkeit der Mahnung feststellt, ist übrigens äußerst lesenswert (LG Frankfurt NJW 1982, 650).
Ferner muss das Aufforderungsschreiben auch nicht ausdrücklich als “Mahnung” bezeichnet sein. Ebenso gut und wirksam ist eine “Zahlungsaufforderung” oder eine “Zahlungserinnerung”.
Mit Zahlungsfristen in der Mahnung sollte man dagegen vorsichtig sein. Damit diese nicht als Stundung ausgelegt werden, empfiehlt es sich, stets sofort zur Zahlung aufzufordern und lediglich für den fruchtlosen Ablauf einer bestimmten Frist weitere (rechtliche) Schritte in Aussicht zu stellen.
Autor: Markus Wekwerth
