Die Durchsetzung offener Forderungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere deren Fälligkeit und Einredefreiheit. Diese Begriffe und damit zusammenhängende Fragestellungen werden in der nachfolgenden Darstellung kurz und prägnant dargestellt.
Die Durchsetzung einer Forderung setzt voraus, dass diese fällig und einredefrei ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Schuldner in Verzug geraten und schuldet zusätzlich Zinsen und die Erstattung sämtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Fälligkeit einer Forderung
‘Fälligkeit’ einer Forderung bedeutet, dass der Gläubiger deren Erfüllung verlangen kann. Nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 271 BGB) tritt dieser Zustand mit Entstehen der Forderung ein. Oft wird allerdings vertraglich ein anderer Zeitpunkt gewählt, was z.B. durch die Vereinbarung eines Zahlungsziels geschehen kann. Auch hält das Gesetz an einigen Stellen Abweichungen von diesem Grundsatz vor, z.B. im Rahmen von Miet- und Werkverträgen. So ist der Mietzins regelmäßig nur monatsweise im Voraus zu bezahlen, auch wenn der Mietvertrag befristet ist, und wird der Werklohn erst nach Abnahme des Werks fällig.
Das Gegenstück der Fälligkeit ist die Erfüllbarkeit und betrifft die Frage, ob der Schuldner die Forderung bereits bedienen kann, obwohl er dies u.U. noch gar nicht muss.
Die Fälligkeit einer Forderung ist nicht mit dem Verzug zu verwechseln (siehe hierzu unten).
Einredefreiheit
Der Forderungsdurchsetzung stehen Hindernisse entgegen, wenn dem Schuldner Einreden oder Einwendungen zustehen. Dies sind z.B. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln, eine bestehende Vorleistungspflicht des Gläubigers oder die Verjährungseinrede. Ferner besteht die Möglichkeit, die Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (Erfüllungseinrede).
Verzug
Sind die vorstehenden Voraussetzungen, nämlich Fälligkeit und Einredefreiheit, gegeben, kann die Erfüllung der Forderung vom Schuldner verlangt werden. Zahlt dieser daraufhin nicht, kommt er in Verzug. Hierbei ist allerdings auf den exakten Zeitpunkt des Verzugseintritts zu achten, da ein Schuldner, der sich nicht in Verzug befindet weder Zinsen zahlen noch Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss.
Grundsatz (§ 286 Abs. 1 BGB) ist, dass der Schuldner in Verzug kommt, wenn er auf eine fällige und einredefreie Forderung trotz Mahnung nicht zahlt. Mahnung ist jede an den Schuldner gerichtete - nicht notwendig schriftliche - Aufforderung, auf eine genau bestimmte Forderung zu bezahlen.
Die Mahnung kann unter bestimmten Umständen entbehrlich sein. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, also ein konkreter oder später berechnbarer Zahlungstermin vereinbart wurde. Sobald dieser Zeitpunkt verstrichen ist, befindet sich der Schuldner automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren verzugsbegründenden Handlung bedarf.
Weiter kommt der Schuldner einer Geldforderung spätestens 30 Tage nach Übersendung einer Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Zu beachten ist allerdings, dass dies bei einem Verbraucher nur gilt, wenn dieser in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Andernfalls ist eine verzugsbegründende Mahnung erforderlich. Weiter kommt der gewerbetreibende Kunde 30 Tage nach Fälligkeit und Erbringung der Leistung des Gläubigers in Verzug, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung streitig ist.
Ein weiterer Fall, der unmittelbar zum Verzugseintritt führt, stellt die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner dar. Auch dann wäre es reiner Formalismus, noch eine Aufforderung zu verlangen. Der Schuldner kann sich schließlich auch selbst in Verzug setzen, wenn er die ihm obliegende Leistung für einen bestimmten Zeitpunkt ankündigt, diesen aber ungenutzt verstreichen lässt.
In allen Fällen ist wichtig, dass Verzug immer dann nicht eintritt, wenn der Schuldner die Nichtleistung nicht verschuldet hat. Dies ist aber eher selten der Fall, inbesondere ist ein Mangel an Geld kein Nichtverschulden in diesem Sinne.
Autor: Markus Wekwerth
