Impressum | Login eAkte

 

12. Februar 2009

Höhe und Berechnung von Verzugszinsen

Wenn sich der Schuldner einer Geldforderung in Verzug befindet, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen (= Verzugsschaden) auf den Betrag der Hauptforderung. Die Höhe dieser Zinsen richtet sich vorrangig nach der vertraglichen Vereinbarung, meistens aber nach den gesetzlichen Vorschriften. Hier ist maßgeblich, ob der Schuldner Verbraucher oder Gewerbetreibender / Unternehmer ist.

Private Schuldner (Verbraucher gem. § 13 BGB) schulden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 BGB. Der Zinssatz beträgt hiernach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (aktuell 1,62%), derzeit (01.01.2009-30.06.2009) also 6,62% p.a. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt (§ 288 Abs. 2 BGB), beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszins, also 9,62% p.a. Dies trifft für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also Einzelunternehmen / Freiberufler, Einzelkaufleute, Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR, OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, AG etc.). Dieser Zinssatz ist nicht zu verwechseln mit dem handelsrechtlichen Zinssatz des § 352 HGB (5% p.a.), der für Verzugszinsen gerade nicht gilt. Allerdings ist unter Kaufleuten § 353 HGB zu beachten, nach dem Zinsen bereits ab Fälligkeit der Forderung geschuldet werden. Die Höhe richtet sich - bis Verzugseintritt - nach § 352 Abs. 1 HGB, also 5% p.a. Ab Verzugseintritt gelten die allgemeinen Regeln.

Das Pendant zum gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute findet sich in § 246 BGB. Hiernach ist eine mit einem Verbraucher oder Nichtkaufmann vertraglich dem Grunde nach vereinbarte Verzinsung mit 4% p.a. zu bemessen, wenn eine bestimmte Höhe nicht bestimmt wurde. Andernfalls gilt der vereinbarte Zinssatz bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB (Wucherzinsen). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der marktübliche Zins um 100% überschritten wird oder - alternativ - der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen um absolut 12% überschreitet. Bei Kaufleuten gelten allerdings z.T. abweichende Grundsätze, da bei diesen eine gewisse Geschäftserfahrenheit vorausgesetzt wird.

Zu beachten ist schließlich noch das Zinseszinsverbot der §§ 248, 289 BGB (für Verbraucher und Nichtkaufleute) und § 353 S. 2 HGB. Hiernach können Zinsen von Zinsen nicht verlangt werden, da dies unter Umständen zu einer gefährlich hohen Zinskumulation führen kann. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung von Zinseszinsen ist regelmäßig gem. § 248 Abs. 1 BGB unwirksam, nicht dagegen eine nachträgliche, nach Fälligkeit der Zinsschuld getroffene.

Die Höhe der geschuldeten Tageszinsen berechnet sich nach der Formel

Hauptforderung * (Zinssatz : 100) : 365

die Zinssumme durch Multiplikation des Ergebnisses mit der Anzahl der Verzugstage. Dabei werden der Tag des Verzugseintritts und - sofern erfolgt - der Tag der Zahlung nicht mitgerechnet. Trifft die verzugsbegründende Mahnung z.B. am 06.03. beim Schuldner ein und zahlt dieser am 06.04. schuldet er vom 07.03.-05.04. Zinsen, also für 30 Tage. Gleiches gilt im Falle einer Teilzahlung für den bezahlten Teil der Forderung. Ist noch überhaupt keine Zahlung erfolgt, wachsen die Verzugszinsen mit jedem weiteren Tag.

Als Faustregel gilt, dass der Tag des Verzugseintritts und der Tag der Zahlung nicht in die Berechnung des Verzugszinses einbezogen werden.

Bei der Verrechnung einer eingehenden Teilzahlung ist wichtig, dass diese nicht auf die Hauptforderung, sondern gem. § 367 BGB zunächst auf die offenen Zinsen verrechnet wird, da es wegen des Zinseszinsverbots keine Zinsen auf Zinsen, aber auf die Hauptforderung gibt. Es ist daher günstig, wenn die Zahlung zuerst die Zinsen tilgt und die Hauptforderung so zu einem größeren Teil erhalten bleibt. Diese Anrechnung kann allerdings nur vorgenommen werden, wenn der Schuldner bei der Leistung nichts anderes bestimmt. Ist dies der Fall, bleibt dem Gläubiger nur, dem Wunsch des Schuldners zu entsprechen oder die Zahlung gem. § 367 Abs. 2 BGB zurückzuweisen. Dies wird er natürlich kaum jemals tun.

Autor: Markus Wekwerth