Der Schuldner einer Geldforderung tätigt aus Sicht seines Gläubigers am Besten eine Überweisung - aber kann er auch bar bezahlen? Und wenn - ist er dabei Beschränkungen unterworfen? Zur Erinnerung: 1.000,00 € in 1-Cent-Münzen wiegen stattliche 230 kg. Sie benötigen also ca. 5 Mitarbeiter, um das Geld zur Bank zu schaffen…
Kaum realistisch, möchte man meinen. Die Praxis in Wuppertal lehrt das Gegenteil. Hier werden auch 62,7 kg schwere Zahlungen von 292,92 €-Strafen angenommen (weil die Rücksendung zu teuer gewesen wäre). Da stellt sich die Frage, ob auch Sie dies gefallen lassen müss(t)en.
Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in §270 Abs. 1 BGB als Regelfall der Erfüllung von Geldforderungen die Barzahlung vor:
“Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln”.
Damit ist aber noch nicht gesagt, ob er auch einen 230 kg schweren Geldsack abladen kann, um die Forderung zu erfüllen. Regelmäßig wird die Barzahlung auch in vertraglichen Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sein. ErLEICHTerung verschaft §3 Abs. 1 S. 2 des Münzgesetzes vom 16.12.1999 (MünzG):
“Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.”
Allerdings wird die Entscheidung für und gegen Bargeld so manches Mal SCHWER fallen…
Autor: Markus Wekwerth
